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Informationen und Links

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe wird in familienrechtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe genannt.
Sie kann entweder ratenfrei oder mit monatlichen Raten bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Diese sind zum einen Bedürftigkeit (keine oder geringe Einkünfte und geringes Vermögen), zum anderen muss das beabsichtigte Verfahren oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
Weitere Erläuterungen und den Vordruck zur Beantragung bzw. die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen finden Sie unter folgendem Link des Justizportales des Landes NRW:
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe muss beim Gericht gestellt werden. Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so umfasst dies die Übernahme der eigenen Anwalts- und Gerichtskosten.
Nach Beendigung des Verfahrens überprüft das Gericht in einem Zeitraum von 4 Jahren in regelmäßigen Abständen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.
Sollte die Überprüfung ergeben, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, so wird die Bewilligung aufgehoben und Sie müssen die Kosten erstatten.
Allerdings müssen Sie stets bedenken, dass die Kosten der Gegenseite im Falle des Verlierens des Verfahrens nicht von der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden.
Wir klären gerne mit Ihnen in einem Besprechungstermin ab, ob die Voraussetzungen der Bewilligung in Ihrem Fall gegeben sind.
Siehe auch: Scheidung

Unterhaltsrechner

Ein Unterhaltsrechner hilft Unterhaltsberechtigten, Klarheit über die finanziellen Folgen einer Scheidung betreffend Unterhalt zu gewinnen.
Wir haben für Sie einen Link für einen Unterhaltsrechner zur Verfügung gestellt:
Unterhaltsrechner
Damit können der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt berechnet werden.
Aber Vorsicht: Unterhaltsrechner fordern in der Regel dazu auf, das Einkommen einzugeben. In den meisten Unterhaltsstreitigkeiten geht es aber gerade darum, wie die Berechnung des Einkommens vorgenommen wird. Es macht einen Unterschied, ob man z.B. den Mietwert einer selbstgenutzten Immobilie oder eine Abfindung zum Einkommen hinzurechnet oder nicht, ob man Fahrtkosten zur Arbeit, Schulden und eine zusätzliche Altersvorsorge abziehen kann oder nicht. Oft wird auch um die Frage gestritten, ob bzw. in welchem Umfang ein Beteiligter erwerbstätig sein muss.
Solche Fragen kann kein Rechenprogramm beantworten, zumal die Antworten oft von den konkreten Umständen des Falles abhängen.
Daher kann der Unterhaltsrechner nur eine grobe Richtlinie darstellen. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall ist unerlässlich.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Link zum Unterhaltsrechner um einen Link handelt, der von unserer Webseite auf die Webseite Dritter leitet. Für diesen Link wird jegliche Haftung ausgeschlossen (vgl. Impressum). 
Siehe auch: Unterhalt, Kindesunterhalt/Unterhalt Kind, Ehegattenunterhalt, Scheidung

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