BGH: Ausgleich von Zins- und Tilgungsleistungen

Das Paar ist noch verheiratet, lebt aber seit 9 Jahren getrennt und ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Frau verlangt von ihrem Mann, Zins- und Tilgungsleistungen zur Hälfte zu erstatten, die sie sie während der Trennungszeit erbracht hat. Es ging dabei um Darlehen, die sie allein aufgenommen hatte, um das Familienwohnheim zu finanzieren. Gegenüber dem Finanzamt hatte die selbstständige Apothekerin den Geldbetrag als betriebliches Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und die Zahlungen auch als Werbungskosten abgesetzt. Entsprechend hatten die Ehepartner eine getrennte Veranlagung gewählt. Daraus hatte der Mann geschlossen, dass sie die Kosten dann auch im Innenverhältnis allein übernehmen würde. Allerdings konnte die Frau von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen. Im übrigen konnte auch der Mann von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitieren, weil das Familieneinkommen dadurch erhöht wurde, dass die Darlehenszinsen steuerlich abgesetzt wurden. Ein Ausgleichanspruch der Frau ist also nicht ausgeschlossen. Insbesondere kommt eine konkludente Vereinbarung über eine Ausgleichspflicht in Betracht. Das muss nun vom Berufungsgericht erneut geprüft werden. Quelle: BGH Az XII ZR 160/12, Urteil vom 25.3.2015 Newsletter AG Familienrecht