Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden.

Ab Trennungszeitpunkt bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gilt der Trennungsunterhalt.

Nach der rechtskräftigen Scheidung gilt der nacheheliche Unterhalt.
Obwohl beide Formen des Ehegattenunterhaltes ähnlich berechnet werden, handelt es sich um unterschiedliche Unterhaltsansprüche. Eine Einigung zum Trennungsunterhalt bedeutet nicht, dass auch der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geregelt wäre.

Beim Trennungsunterhalt hat die eheliche Solidarität noch besondere Auswirkungen. Der Gesetzgeber trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Ehe noch besteht. Das bedeutet, dass in dieser Zeit grundsätzlich jeder Ehegatte monatlich über denselben Geldbetrag verfügen sollte. Der Trennungsunterhalt kann nicht befristet werden, man kann darauf nicht verzichten und er fällt nur in Ausnahmefällen weg.

Beim nachehelichen Unterhalt ist dagegen abzuwägen, wie weit die nacheheliche Solidarität reicht und wann die Eigenverantwortung beginnt, die zu einer Begrenzung des monatlichen Unterhalts in der Höhe oder zur Befristung des Unterhalts für einen bestimmten Zeitraum führt. Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches sind die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers. Die Frage, welche Einkünfte und Belastungen zu berücksichtigen sind, ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Wichtig: Viele Unterhaltsberechtigte glauben fälschlicherweise, ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung scheide seit der Unterhaltsrechtsreform 2009 aus. Dies ist selbstverständlich nicht so. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung von Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt sehr wichtig. Hier ist also anwaltlicher Rat unabdingbar.

Unterhalt muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Ohne die Aufforderung, Unterhalt zu zahlen, kann rückwirkend kein Unterhalt verlangt werden. Dabei genügt es, wenn ausdrücklich aufgefordert wird, über das Einkommen zwecks Berechnung des Unterhaltes Auskunft zu erteilen.

Siehe auch: Scheidung, Trennung, Unterhalt