Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheleute können eine notariell beurkundete Vereinbarung treffen, um die gesetzlichen Bestimmungen an ihre persönlichen Lebensumstände anzupassen. Dies ist sowohl für die Zeit der Ehe möglich (Ehevertrag), als auch zur Regelung der Scheidungsfolgen (Scheidungsfolgenvereinbarung).

Wesentliche Regelungspunkte hierbei sind Fragen des Unterhalts, der Zuordnung des beiderseitigen Vermögens und auch die Absicherung der Eheleute im Alter.

Wollen Eheleute nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, so können sie durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall findet bei der Ehescheidung kein Zugewinnausgleich statt.
Auch der teilweise Ausschluss ist möglich.
Gerade bei Selbständigen kann es sinnvoll sein, eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, um Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Auch Wertsteigerungen von Erbschaften können so vom Zugewinn ausgenommen werden.

Soll die Durchführung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, so können Eheleute dies durch Ehevertrag vereinbaren.

Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung wird von den Anwälten beider Eheleute gemeinsam mit einem Notar entworfen und enthält zumeist Regelungen zum Trennungsunterhalt, zum nachehelichen Unterhalt, zum Kindesunterhalt, zum Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinn. Auch die Nutzung der Ehewohnung oder die Verteilung der Haushaltsgegenstände sind typische Regelungspunkte.

Siehe auch: Scheidung, Unterhalt, Zugewinn / Zugewinnausgleich, Unterhalt, Kindesunterhalt / Unterhalt Kind, Sorgerecht