Kindesunterhalt / Unterhalt Kind

Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Kindesunterhaltsanspruch nach den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob Kontakt zu den Kindern besteht oder ob das Sorgerecht ausgeübt wird. Dies wird fälschlicherweise oftmals von Unterhaltsgläubigern anders gesehen.

Man unterscheidet

  • den Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern,
  • von volljährigen Kindern, die weitgehend minderjährigen Kindern gleichgestellt sind (Volljährigenunterhalt) und
  • von sonstigen volljährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung (Ausbildungsunterhalt).

Beide Elternteile haben alleine aufgrund der Tatsache der Verwandtschaft den Kindesunterhalt zu erbringen.

Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes (Einwendungen gegen die Art und Weise der Betreuung spielen hier keine Rolle, solche Fragen betreffen das davon unabhängige Sorgerecht), der andere Ehegatte ist dagegen zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet.

Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig im Verhältnis zu ihrem sogenannten verteilungsfähigen Einkommen.

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Lebt das Kind z. B. bei der Mutter, so hat der Vater den Betrag zu zahlen, der sich anhand seines unterhaltsrelevanten Einkommens errechnet. 
Ermittelt wird dieses Einkommen nach den sogenannten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Diese haben keinen Gesetzescharakter, werden jedoch in der Regel von den Gerichten als verbindlich angewandt. Sie unterscheiden sich zwischen den Gerichtsbezirken teilweise erheblich.

Zur Feststellung der Höhe des konkreten Unterhaltes wenden die Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle an. Dabei darf der Unterhaltsschuldner die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle abziehen, dies ist dann der Zahlbetrag.

Siehe auch: Sorgerecht, Unterhalt