Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei Menschen, die zusammen leben. Im Gegensatz zur reinen Wohngemeinschaft wollen die Partner hier füreinander einstehen und gegenseitige Verantwortung tragen.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt, sie wird auch nicht wie eine Ehe behandelt, d.h. dass sich hierbei rechtlich Fremde gegenüberstehen.

Es besteht jedoch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Möglichkeit im Rahmen eines sogenannten Partnerschaftsvertrages wichtige Details des Zusammenlebens zu regeln.

Hierbei kommen Vereinbarungen zum Sorgerecht der gemeinsamen Kinder oder Vollmachten für den Krankheitsfall in Betracht. Auch Regelungen für den Fall der Trennung sind möglich, wie z.B. die Nutzung der gemeinsamen Immobilie, die Tilgung gemeinsamer Darlehen oder die Aufteilung von Vermögenswerten.

Das Sorgerecht für ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat grundsätzlich erst einmal nur die Mutter kraft Gesetzes. Sie kann jedoch im Wege einer Sorgeerklärung dem Vater das gemeinsame Sorgerecht einräumen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass diese Erklärung nicht mehr widerrufen werden kann, so dass der nichteheliche Lebensgefährte auch nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht behält.

Die Mutter des nichtehelichen Kindes kann einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater mindestens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes haben.

Der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt besteht ebenso wie bei ehelichen Kindern.

Siehe auch: Trennung, Sorgerecht, Kindesunterhalt / Unterhalt Kind, Unterhalt