Ist die Trennungszeit abgelaufen, kann durch einen Ehegatten ein sogenannter Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht (Amtsgericht) am Wohnort des Ehepartners, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, anderenfalls das des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner.
Weitere örtliche Zuständigkeiten ergeben sich nach den Vorschriften des FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Der Grund für die Trennung bzw. der Scheidungsgrund muss nicht angegeben werden, das interessiert das Familiengericht nicht.
Für die Scheidung selbst muss sich mindestens einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten lassen. Wenn sich die Ehegatten über die Scheidung und weitere Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Hausrat usw.) einig sind, reicht es aus, wenn einer der beiden einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt, der andere Ehepartner braucht dann keine anwaltliche Vertretung. Die Einigung über die Folgesachen muss dann aber außergerichtlich erfolgt sein. Wird das Gericht einbezogen (z. B. durch den Wunsch der Protokollierung einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung), brauchen beide Beteiligte eine anwaltliche Vertretung.
Einigen sich die Ehegatten nicht, müssen Folgesachen zwingend zwei Wochen vor der ersten Terminierung des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden. Zwingend mit der Scheidung durchzuführen ist nur der sogenannte Versorgungsausgleich.
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren (Scheidungskosten) richten sich nach dem „Verfahrenswert“, der sich am Nettoeinkommen der Parteien orientiert. Die Höhe des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Anrechte. Des Weiteren kommt es darauf an, welche Folgesachen ansonsten noch zu regeln sind.
Wenn die Parteien bedürftig sind, kann Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Scheidungsverfahren beantragt werden.
Ein Unterhaltsrechner (Link siehe unten) hilft bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.
Siehe auch: Trennung, Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn / Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Prozesskostenhilfe, Unterhaltsrechner