Trennung

Das Trennungsjahr dient dazu, eine übereilte Scheidung auszuschließen.

Daher müssen die Ehepartner bis zur Scheidung mindestens ein Jahr getrennt leben (Ausnahmen sind z. B. schwere Gewalt, sexueller Missbrauch). Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist also die Trennung der Ehepartner.

Das Familiengericht muss, wenn es eine Scheidung ausspricht, davon überzeugt sein, dass die Ehe gescheitert ist. Längere Trennungszeiten (1 Jahr, 3 Jahre, vgl. § 1566 BGB) begründen für das Gericht das Scheitern der Ehe.

Die Ehegatten leben nach § 1567 Abs.1 S.1 BGB getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will oder die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung setzt nicht unbedingt voraus, dass die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben. Ehegatten leben dann im Sinne des Gesetzes getrennt, wenn sie räumlich und wirtschaftlich getrennt sind.

Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Getrennt leben unter einem Dach, d. h. sämtliche Lebensbereiche sind getrennt (getrennte Zimmer, getrennte Freizeit, getrennte Finanzen, getrenntes Einkaufen, getrenntes Wäschewaschen) oder
  • Ehe mit getrennten Wohnungen.

Kurzzeitige Versöhnungsversuche (bis ca. maximal 3 Monate) unterbrechen oder hemmen die Trennungszeiten nicht, wohl aber ernsthafte Versöhnung mit dem Willen, die Ehe zu retten. In diesem Falle beginnen die Trennungsfristen erneut zu laufen, wenn die Versöhnung scheitert.

Im Scheidungsverfahren muss derjenige Ehegatte, der die Scheidung möchte, dem Gericht auch beweisen, dass die Ehegatten bereits seit über einem Jahr getrennt gelebt haben.

Möchte also der andere Ehegatte die Scheidung verzögern oder verhindern, streitet er eine Trennung ab. Das bedeutet z. B. längere Unterhaltszahlungen.

Siehe auch: Scheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt