Umgangsrecht

Leben beide Eltern voneinander getrennt, hat der Elternteil, der nicht mit dem Kind alltäglich zusammenlebt das Recht (und auch die Pflicht), mit dem Kind regelmäßigen Umgang zu haben.

Können sich die Eltern nicht einigen, wann und wie lange die Umgangskontakte stattfinden, so haben sie die Möglichkeit, sich durch das Jugendamt beraten zu lassen und sodann einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechtes beim Familiengericht zu stellen.

Auch in diesem Verfahren kommt es wie beim Sorgerecht entscheidend auf das Wohl des Kindes an. Aber auch persönliche Belange der Eltern wie z.B. Arbeitszeiten werden berücksichtigt.

Üblicherweise werden alle 2 Wochen Wochenenden von freitags bis sonntags im Wechsel vereinbart, die Feiertage und die Schulferien werden hälftig geteilt.

Das Kind kann in der richterlichen Anhörung eigene Vorstellungen mitteilen, auf die ebenfalls Rücksicht zu nehmen ist.

In den gerichtlichen Verfahren betreffend das Sorgerecht oder Umgangsrecht bestellt das Gericht für das Kind einen Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes). Dieser nimmt die Interessen des Kindes im Verfahren wahr.

Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Aussetzung oder ein Ausschluss des Umgangsrechtes sinnvoll, nämlich dann wenn der Umgang mit dem Kind das Kindeswohl gefährden würde.

Siehe auch: Sorgerecht