Unterhalt

Nach einer Trennung und im Zuge der bevorstehenden Scheidung fangen oft die Differenzen um den Unterhalt an.

Man unterscheidet zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt.
Beim Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt, der erst ab Rechtskraft der Scheidung gilt. Auch der nacheheliche Unterhalt hängt nach den Vorschriften des Gesetzes vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ab, man unterscheidet z. B. den Betreuungsunterhalt, den Aufstockungsunterhalt, den Krankheitsunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt.

Da beide Elternteile für ihre Kinder z. B. Unterhalt erbringen müssen, besteht hier eine grundsätzliche Unterhaltspflicht
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflichten aber bereits durch seine Pflege und Erziehung, also dem sog. Naturalunterhalt. Im Gegenzug muss der andere Elternteil seinen Beitrag als Barunterhalt leisten, also finanziell ausgleichen. Auch Ehepartner sind sich zu Unterhalt verpflichtet, wenn Bedürftigkeit entsteht.

Unterhalt ist jedoch auch ein Thema unabhängig von einer Scheidung: z. B. müssen auch (bereits erwachsene und leistungsfähige) Kinder an ihre bedürftigen Eltern zahlen, sog. Elternunterhalt.
Auch auf nicht verheiratete Paare kommt nach einer Trennung das Thema Kindesunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Mutter zu.

Ein Anspruch auf Unterhalt setzt neben der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers im gleichen Zuge die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Denn nur wer genügend Einkommen zur Verfügung hat, ist auch im Stande, tatsächlich Unterhalt zu leisten.

Siehe auch: Trennung, Scheidung, Kindesunterhalt / Unterhalt Kind, Ehegattenunterhalt, Nichteheliche Lebensgemeinschaft