Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein im Rahmen der Scheidung als sogenannte Folgesache von Amts wegen vom Familiengericht durchzuführendes Verfahren, das den Ausgleich der Rentenanwartschaften der Eheleute zum Gegenstand hat.

Es werden alle von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften geteilt. Hierzu zählen z.B. Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersvorsorge, privaten Rentenversicherungen, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes oder auch Pensionsansprüche aus Beamtendienstverhältnissen.

Durch den Versorgungsausgleich werden Nachteile des Ehegatten bei der Altersvorsorge ausgeglichen, der während der Ehe geringere Rentenanwartschaften erworben hat, z.B. weil der Ehegatte wegen der Kindererziehung oder Haushaltsführung (Hausfrauenehe) in geringerem Maße erwerbstätig war. Ziel ist es, dass keiner der Ehegatten Nachteile aus der Rollenverteilung der Ehe bei der Altersvorsorge hat.

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs kann immer erst dann erfolgen, wenn die jeweiligen Versicherungsträger dem Gericht den sogenannten Ehezeitanteil mitteilen. Hierzu muss jeder Ehegatte anlässlich der Scheidung in einem Fragebogen zum Versorgungsausgleich alle in Betracht kommenden Rententräger oder -versicherungen benennen.

Die Eheleute können abweichend von der gerichtlichen Teilung der Rentenanwartschaften eine Regelung über den Versorgungsausgleich treffen. Diese muss entweder notariell beurkundet werden oder als Vereinbarung anlässlich des Scheidungstermins gerichtlich protokolliert werden.

Siehe auch: Scheidung