Zugewinn / Zugewinnausgleich

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, findet im Fall der Ehescheidung oder auch im Falle des Todes eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich statt.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch eintritt, wenn die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag z.B. Gütertrennung vereinbaren.

Um einen eventuellen Zugewinnausgleich zu berechnen, muss ein Vermögensvergleich beider Eheleute zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe vorgenommen werden. Da die Berechnung stichtagsgenau erfolgt, ist der Tag der Eheschließung und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend.

Das Vermögen, das ein Ehegatte am Tag der Eheschließung besitzt, bezeichnet man Anfangsvermögen, das am Ende der Ehe Endvermögen.
Von den positiven Vermögenswerten (Aktiva) sind Schulden (Passiva) in Abzug zu bringen. Das Anfangsvermögen wird zum Ausgleich des während der Ehe eingetretenen Kaufkraftschwundes mittels einer Umrechnungsformel indexiert.

Der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszuwachs während der Ehe ist dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig.

Persönliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, wie z.B. Schenkungen oder Erbschaften, bezeichnet man als sog. privilegiertes Vermögen. Dieses wird bei der Berechnung wie Anfangsvermögen behandelt und wird vom Zugewinnausgleich nicht erfasst.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet, so findet ein pauschalierter Zugewinnausgleich statt, d.h. die Erbquote des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel. 

Siehe auch: Scheidung, Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung