KG Berlin: Kein Wechselmodell gegen den Willen der Eltern

Als Wechselmodell bezeichnet man Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder, wenn diese nach einer Trennung der Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut werden.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin darf das Wechselmodell grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Im zu entscheidenden Fall würde dem Kind ein Wechselmodell eher schaden. Es bestünde die Gefahr, dass die entstehenden Konflikte aufgrund der fehlenden Kommunikation - wenn auch ungewollt - auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Das Konfliktpotential wäre sogar größer, da sich der Vater auf das Wechselmodell letztlich nur gezwungenermaßen eingelassen hätte.

Quelle: KG Berlin Az 13 UF 234/1212, Beschluss vom 14.3.2013