Kindesunterhalt: Neues Jahr= Neue Düsseldorfer Tabelle 2013?

Kinder haben grundsätzlich ab der Trennung der Eltern einen Anspruch auf Leistung des sogenannten Kindesunterhalt, bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, da sie nicht in der Lage sind, selbst zu arbeiten und Einkommen zu erzielen.

Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, schuldet dieser in der Regel keinen Unterhalt in bar, da er seine Unterhaltsverpflichtung schon durch Pflege und Betreuung erfüllt.

Der nicht betreuende Elternteil schuldet dann den sog. Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.

Dies ändert sich erst ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dann sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Unterhalt in bar verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt.

Insofern ist es insbesondere für den sogenannten Barunterhaltspflichtigen spätestens bei Eintritt der Volljährigkeit wichtig, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung überprüfen zu lassen.

Die Rechtsprechung orientiert sich zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung an den Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden (u. a. die Düsseldorfer Tabelle). Diese Tabellen werden immer wieder aktualisiert, sei es z. B. aufgrund Änderungen beim Kindergeld oder auch beim steuerlichen Kinderfreibetrag. Die letzte Änderung erfolgte zum 01.01.2011. Eine aktualisierte Fassung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich ab der 2. Dezemberwoche auf der Web-Seite des OLG Düsseldorf veröffentlicht. Wir werden darüber informieren.

Ab dann ist von Seiten eines jeden Unterhaltspflichtigen und/oder Unterhaltsgläubigers darauf zu achten, ob sich auch für sie oder ihn Änderungen ergeben.