OLG Köln: Beschränkung Versorgungsausgleich wegen langer Trennungszeit

Eine Trennungszeit von 18 bis 19 Jahren rechtfertigt bei einer Ehezeit von 42 Jahren eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann nicht, wenn eine Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten angesichts freiwilliger monatlicher Unterhaltszahlungen fortbesteht.
Az 4 UF 138/13, Beschluss vom 8.11.2013
Quelle: Newsletter AG Familienrecht