Zur Beschaffung von Beweismitteln können einer Partei im Unterhaltsstreit Detektivkosten entstehen, zum Beispiel, um festzustellen, ob der Unterhaltsberechtigte in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. In solchen Fällen können Unterhaltsansprüche nämlich verwirkt sein.
Die Detektivkosten können dabei zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit auch verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System (GPS) Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.
Az XII ZB 107/08, Beschluss vom 15.5.2013
Quelle: BGH-Pressemitteilung