Das Jugendamt übernahm auf Antrag der Mutter die Beistandschaft für die beiden minderjährigen Töchter, um Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend zu machen. Der wurde auch zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Aber die Klägerinnen klagten gegen das Jugendamt, weil sie während der Beistandschaft keinen den Lebens-und Einkommensverhältnissen des Vaters entsprechenden Unterhalt erhalten hätten. Daraufhin wurde das Jugendamt zur Zahlung verpflichtet, in der Folgeinstanz reduzierte das Kammergericht diese Zahlung jedoch.
Mit der Revision beim Bundesgerichtshof hatten die Klägerinnen teilweise Erfolg. Dem Jugendamt sei die Aufgabe zugewiesen worden, im Rahmen der Beistandschaft Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geltend zu machen. Diese konnten darauf vertrauen, dass das Jugendamt diese Aufgabe fachkundig erledigt. Das sei aber nur zum Teil geschehen.
Quelle: AG Familienrecht
Az XII ZR 157/12, Urteil vom 4.12.2013