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BGH aktuell: Der Lottogewinn nach der Trennung

Merke: Lotto spielen erst nach der Scheidung!

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsfrage entschieden, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

BGH: Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12

AG Mönchengladbach – 39 F 232/10 - Beschluss vom 29. Juni 2011
OLG Düsseldorf – II-5 UF 183/11 - Beschluss vom 9. Dezember 2011

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

FG Köln: Kindergeld für verheiratete Kinder in Erstausbildung

Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsl­eistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten.
Die Familienkasse muss Kindergeld für eine 21-jährige verheiratete Tochter zahlen. Sie befindet sich in Erstausbildung und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Gesetz enthält keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld. Eigene Bezüge sind nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2012 ohne Bedeutung. Dies gilt genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – keine „typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen.

Az 9 K 935/13, Urteil vom 16.7.2013

OLG Hamm: Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts

Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und diesen über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, kann den rückständigen Unterhalt nicht mehr einfordern.
Der Verpflichtete darf sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsverfahren die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufzuklären.

Az 2 WF 82/13, Beschluss vom 13.5.2013

BGH: Betreuender Elternteil als unterhaltspflichtiger Verwandter

Auch der betreuende Elternteil kann ein unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, so dass auch er zum Barunterhalt herangezogen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Az XII ZB 297/12, Beschluss vom 10.7.2013
Quelle: AG Familienrecht

OLG Hamm: Jugendamtseingriff für Schulbesuch des Kindes

Das Jugendamt darf eingreifen, wenn ein Elfjähriger sich weigert zur Schule zu gehen und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren.
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Junge durch seine Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet und verfügte über einen altersgerechten Wissenstand.
Trotzdem sieht das Gericht das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet. Ein Schulbesuch soll Kindern auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. In der Vergangenheit lehnten es die Eltern ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken. Die Eltern können zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden.
Az 8 UF 75/12, Beschluss vom 12.6.2013
Quelle: OLG-Pressemitteilung