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Bundestag 27.06.2013: Steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe beschlossen

Der Bundestag hat in einer seiner Plenarsitzung vom 27.6.2013 die steuerliche Gleichstellung homosexueller Paare beschlossen. In Zukunft können auch eingetragene Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting profitieren. Damit setzte das Parlament einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um, über den berichtet wurde. Den Beschluss vom 7.5.2013 hatte das Gericht am 6.6.2013 veröffentlicht. (Az 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07)
Keine Mehrheit gab es im Bundestag für die Forderung nach einer vollen Gleichstellung der Homo-Ehe im Adoptionsrecht. Ein entsprechender Änderungsantrag der Grünen wurde mehrheitlich abgelehnt - auch von der FDP, die das Vorhaben eigentlich befürwortet. Die Freidemokraten folgten jedoch der Koalitionsräson. Weite Teile von CDU und CSU sind gegen ein volles Adoptionsrecht für homosexuelle Paare.
Quelle: AG Familienrecht, Bundestagsprotokoll (Top 13), BVerfG-Pressemitteilung

OLG Köln: Sorgerecht - Entscheidung über Teilnahme am Religionsunterricht

Kinder nehmen durch Religionsunterricht und Schulgottesdienst keinen Schaden, die Teilnahme ist vielmehr ihrer Bildung förderlich. Bei einem Streit ist die elterliche Sorge für diesen Bereich auf den Elternteil zu übertragen, der die Teilnahme wünscht.
Die Ehe der Eltern wurde 2009 geschieden. Seit der Trennung leben die 2006 geborenen Zwillinge bei der Mutter. Die Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater war zu jeder Zeit von erheblichen Konflikten geprägt. Im Sommer 2012, mit der Einschulung der Kinder, kam es zu einem Streit der konfessionslosen Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst. Der Vater wünscht eine Teilnahme und hat beantragt, ihm die alleinige Sorge darauf begrenzt zu übertragen. Die Mutter will hingegen von ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen. Bei der Erziehung der Kinder spiele Religion keine Rolle. Jugendamt und Verfahrensbeistand halten die Teilnahme am Religionsunterricht für sinnvoll. Der Vater bekam Recht, der Antrag der Mutter auf Aussetzung der Vollziehung wurde zurückgewiesen.
Az 12 UF 108/12, Beschluss vom 18.4.2013
Quelle: AG Familienrecht

Berechnung von Unterhalt bei hohen Einkommen!

Ab welcher Einkommenshöhe muss der Unterhaltsbedarf konkret dargelegt werden? Der Unterhaltsbedarf wird regelmäßig nach einer Quote berechnet. Etwas anderes gilt ausnahmsweise im Falle überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse, die den Schluss auf eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen. Dann wird verlangt, dass der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten Bedarf im Einzelnen darlegt. Eine einheitliche Rechtsprechung der Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe der Bedarf konkret zu ermitteln ist, besteht nicht. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2010, 1637 ff) hat es gebilligt, eine konkrete Bemessung des Unterhaltsbedarfs dann zu verlangen, wenn dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. Im vorliegenden Beschluss wird die Berechnung dargelegt, wie sie sich nach der Quote bzw. nach dem konkreten Bedarf darstellt.
OLG Zweibrücken Az 6 UF 156/12, Beschluss vom 18.4.2013
Quelle: AG Familienrecht

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 zum Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting!

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2013:

"Die Ungleichbehandlung von eingetragenen
Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.
Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin Kessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des sogenannten Splittingtarifs führt (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die Beschwerdeführer beantragten nach Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften für die Jahre 2001 und 2002 die Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die Finanzverwaltung führte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem
Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden.

2. Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der Senat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen
Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung
für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden.

Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung
sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies
ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall.

b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich
verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße
Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht.

Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten.

c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten.

aa) Zweck des 1958 eingeführten Splittingverfahrens ist es, Ehen
unabhängig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei gleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren nimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2001 ist sie in ihren für die steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit
der Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in beiden Instituten identisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001, wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen wollten, die
sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, für die die Vorschriften für die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar 2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand
eingeführt. Darüber hinaus wurde der - bei Ehescheidungen erst seit 1977 stattfindende - Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erstreckt.

Familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des
Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem
Einkommensteuergesetz hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich ist demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden.

Das Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung angesehen, die vor allem für Familien gedacht ist, in denen ein Ehepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder
Pflege) nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist. Jedoch erkennt auch das Lebenspartnerschaftsgesetz - ebenso wie das Eherecht - den Partnern Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt
es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder
ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht völlig unüblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt.

bb) Die Privilegierung der Ehe im Verhältnis zur Lebenspartnerschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht begründen.

Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tatsächlichen Anknüpfungspunkte müssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig
kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind.

Der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen
gleichermaßen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert sind, geböte bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche Gleichbehandlung.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern kommt eine typisierende Begünstigung von Ehepaaren gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit
aktuell oder früher steuerlich relevanten Kindern. Da der Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist.
Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter dem von Ehepaaren liegt, genügt für eine typisierende Beschränkung des Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar.
Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen Orientierung der Partner hinaus.

3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten
Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er hierfür unterschiedliche Möglichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die Rechtslage anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene
Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig
durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können."

Auf die hiesige Wiedergabe des Sondervotums des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf wird verzichtet und auf die Pressemitteilung unter
Das Bundesverfassungsgericht
www.bundesverfassungsgericht.de

Volljährigenadoption!

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung zur Volljährigenadoption maßgebliche Gesichtspunkte für deren Voraussetzungen genannt. Ein angemessener Altersunterschied sei Indiz für eine entstehende Eltern/Kind Beziehung.

Leitsatz:
Eine Volljährigenadoption kann nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sic...h eine bestehende Freundschaft und innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlichen Wahlverwandtschaft zu verfestigen. Das kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden lediglich etwa zwölf Jahre beträgt.

Quelle: Beschluss des KG Berlin vom 27.03.2013 (17 UF 42/13)