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Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern rückt näher!

Nachdem hier Anfang Dezember darüber berichtet wurde, hat nunmehr gegen das Votum der SPD bei Enthaltung der Linksfraktion am 31.01.2013 der Bundestag dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung zugestimmt.

Der Gesetzesentwurf in der aktuellen Fassung ist unter www.bundestag.de/dokumente/protokolle/amtlicheprotokolle/2013/ap17219.html zu finden.

Deutscher Bundestag: 219. Sitzung am Donnerstag, dem 31. Januar 2013
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Ehegattenunterhalt

Anfang Januar berichteten wir über die geplante Änderung beim und die künftige gesetzlich normierte Berücksichtigung von langer Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes.
Am 01.02.2013 hat das entsprechende Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nun den BUNDESRAT passiert.

Rechte für leibliche Väter beim Umgangsrecht werden gestärkt!

Am 01.02.2013 fand die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Stärkung des Umgangsrechts leiblicher Väter statt
Mit dem Gesetzentwurf werden die Rechte des leiblichen Vaters gestärkt, Umgang mit seinem Kind zu bekommen.

Der Ehemann gilt als rechtlicher Vater, auch wenn die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder von einem anderen gezeugt wurden. Der leibliche Vater bleibt oftmals außen vor und wird als potenzielle Gefährdung des Familienfriedens gesehen. Faktisch kann die Mutter derzeit dem leiblichen Vater den Umgang mit seinem Kind verwehren. Kinder brauchen aber auch Umgang mit ihrem leiblichen Vater. Die Neuregelungen sehen daher vor, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind dann erhält, wenn er ein nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Des Weiteren sollen leibliche Väter künftig auch das Recht erhalten, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein selbständiges Recht auf Klärung der leiblichen Abstammung unabhängig vom Umgangsrecht erhält der leibliche Vater nicht. Das würde zu stark in die intakte soziale Familie nachteilig hineinwirken.

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.

Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:

Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Dem mutmaßlichen leiblichen Vater wird jedoch kein generelles Recht zur Klärung der Abstammung und damit der leiblichen Vaterschaft eingeräumt. Denn die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind soll nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen.

Der EGMR hat in zwei Urteilen vom 22. März 2012 ausdrücklich klargestellt, dass keine Veranlassung besteht, dem biologischen Vater das in § 1598a BGB geregelte Verfahren zur Klärung der Abstammung generell zur Verfügung zu stellen.

Allerdings sieht der Gesetzentwurf in streitigen Fällen, in denen die leibliche Vaterschaft nicht feststeht, eine Klärung im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens – gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung – vor. Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Hierdurch wird verhindert, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Quelle: Presseerklärung des BMJ vom 01.02.2013

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 1. Januar 2013!

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Erhöhung des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhalts­pflichtigen und der Bedarfssätze der Unterhaltsberechtigten entsprechend den aktuellen Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2013.

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - dies gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten.

Die neu gefassten Leitlinien stehen ab sofort auf der Homepage des Oberlandesgerichts Köln (www.olg-koeln.nrw.de) unter der Rubrik "Service" zur Verfügung. Über Links können dort zugleich die ebenfalls zum 1. Januar 2013 aktualisierte sog. Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt dient, sowie die von den Familiensenaten der süddeutschen Oberlandesgerichte herausgegebenen und zuletzt zum 1. Januar 2012 geänderten Süddeutschen Leitlinien aufgerufen werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 24.01.2013

Korrektur beim Ehegattenunterhalt - Berücksichtigung von langer Ehedauer bei Bemessung des Unterhaltsanspruches nach der Ehe!

Der Bundestag hat das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beschlossen. Mit diesem Gesetz ist auch eine wichtige Korrektur des nachehelichen Unterhaltes verbunden.
Danach ist nun die Ehedauer ausdrücklich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes zu berücksichtigen.

Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogenannter Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Dennoch haben die Instanzgerichte nach Inkrafttreten der Reform auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Das wird vielfach als ungerecht empfunden. Es ist der Eindruck entstanden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals „automatisch“ befristet werden, ohne dass die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung Beachtung finden.

Eine solche „automatische“ Beschränkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen – soweit ersichtlich – jetzt auch die Instanzgerichte.

Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 14.12.2012