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Das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche Eltern - Die Rechte lediger Väter werden gestärkt!

Nach dem Regierungsentwurf für eine Sorgerechtsreform soll zukünftig ein nichtehelicher Vater die Mitsorgeberechtigung auch dann bekommen können, wenn die Mutter nicht einverstanden ist.

Am 28.11.2012 fand nun im Rechtsausschuss des Bundestages die öffentliche Anhörung der Sachverständigen statt.

Zunächst hat nach dem Gesetzesentwurf die Mutter zwar weiterhin wie bisher das alleinige Sorgerecht. Wenn die Mutter dann aber das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, kann sich der Vater an das Jugendamt wenden, um eine Einigung zu erreichen. Wenn auch dies nicht gelingt oder von Anfang an aussichtslos ist, besteht die Möglichkeit, einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht zu stellen.

Bisher gab es keine Möglichkeit für den Vater, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Dies wurde sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet.

Neue Düsseldorfer Tabelle!

Zum 1. Januar 2013 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1. Januar 2013.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern angehoben.

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

Quelle: www.justiz.nrw.de

Kindesunterhalt: Neues Jahr= Neue Düsseldorfer Tabelle 2013?

Kinder haben grundsätzlich ab der Trennung der Eltern einen Anspruch auf Leistung des sogenannten Kindesunterhalt, bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, da sie nicht in der Lage sind, selbst zu arbeiten und Einkommen zu erzielen.

Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, schuldet dieser in der Regel keinen Unterhalt in bar, da er seine Unterhaltsverpflichtung schon durch Pflege und Betreuung erfüllt.

Der nicht betreuende Elternteil schuldet dann den sog. Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.

Dies ändert sich erst ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dann sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Unterhalt in bar verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt.

Insofern ist es insbesondere für den sogenannten Barunterhaltspflichtigen spätestens bei Eintritt der Volljährigkeit wichtig, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung überprüfen zu lassen.

Die Rechtsprechung orientiert sich zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung an den Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden (u. a. die Düsseldorfer Tabelle). Diese Tabellen werden immer wieder aktualisiert, sei es z. B. aufgrund Änderungen beim Kindergeld oder auch beim steuerlichen Kinderfreibetrag. Die letzte Änderung erfolgte zum 01.01.2011. Eine aktualisierte Fassung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich ab der 2. Dezemberwoche auf der Web-Seite des OLG Düsseldorf veröffentlicht. Wir werden darüber informieren.

Ab dann ist von Seiten eines jeden Unterhaltspflichtigen und/oder Unterhaltsgläubigers darauf zu achten, ob sich auch für sie oder ihn Änderungen ergeben.