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BGH: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe

Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten ausreichend durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen abgemildert werden. Im vorliegenden Fall wurde eine private Kapitalversicherung finanziert und eine Immobilie übertragen.
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert wird. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Ungleichheit, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.
Das gesetzliche Verbot, auf Trennungsunterhalt zu verzichten, kann durch ein pactum de non petendo, das heißt, die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, nicht umgangen werden.
Az XII ZB 303/13, Beschluss vom 29.1.2014
Quelle: AG Familienrecht Newsletter 04-2014

OLG Celle: Keine Beiordnung eines Anwalts im Gewaltschutzverfahren

Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen Übergriffs (Körperverletzung/"blaue Flecken") des Antragsgegners mit anschließendem Polizeieinsatz ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich.
Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, dass die in einem Frauenhaus wohnhafte Antragstellerin ein Geheimhaltungsinteresse an ihrer Wohnanschrift geltend macht.

Az 10 WF 25/14, Beschluss vom 29.1.2014
Quelle: AG Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber volljährigem Sohn

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Mütterrente und Versorgungsausgleich: Mehr Geld auch für geschiedene Ehegatten: Alte Scheidungsbeschlüsse prüfen lassen

Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedene Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise auch der geschiedene Mann. Denn wenn für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum nachträglich die Versorgung erhöht wird, verändert das auch den Ausgleichswert im Versorgungsausgleich. Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Ehegatte kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben.
Bei die Überprüfung der Scheidungsbeschlüsse gibt es in der Regel keine Eile, denn der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert wird erst bei zwei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern überschritten. Ihn zu ermitteln, dürfte mit anwaltlicher Hilfe nicht schwierig sein. In der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist immer die Höhe des ehezeitlichen Versorgungserwerbs angegeben. Die Hälfte davon entspricht dem Ausgleichswert, der zur Berechnung der neuen Summe zugrunde liegt.

Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.

Quelle: Deutscher Anwaltsverein