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Bundesverfassungsgericht: Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind

Die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen
Vaterschaftsanfechtung sind verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Die Behördenanfechtung führt zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Zwar verfolgt der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen wird. In ihrer konkreten Ausgestaltung
verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona ein Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die hierfür maßgeblichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

2. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr 2008 eingeführt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass die Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Konstellationen zur Umgehung des Aufenthaltsrechts genutzt wird, insbesondere damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen Mutter entsteht.

Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung setzt - neben dem Fehlen biologischer Vaterschaft - voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen
werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Zudem ist eine Anfechtungsfrist einzuhalten, wobei die Überleitungsvorschrift anordnet, dass diese nicht vor dem 1. Juni 2008 beginnt (Art. 229 § 16 EGBGB). Mit rechtskräftiger Entscheidung, dass eine Vaterschaft nicht besteht, entfallen die bisherige Vaterschaftszuordnung, die dadurch begründete Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter.
Diese Rechtsfolgen wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Regelungen zur Behördenanfechtung sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

1. a) Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Wegfall der deutschen
Staatsangehörigkeit. Der Schutz gilt auch für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung erworben haben. Eine erfolgreiche Behördenanfechtung greift daher in diese grundrechtlichen Gewährleistungen ein.

b) Weil die Betroffenen den Wegfall der Staatsangehörigkeit teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussen können, handelt es sich um eine absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG.

aa) Die Kinder können den Staatsangehörigkeitsverlust nicht selbst beeinflussen.

bb) Soweit Vaterschaftsanfechtungen erfasst werden, die vor
Inkrafttreten der Regelungen zur Behördenanfechtung erfolgten, entzieht sich der Staatsangehörigkeitsverlust auch dem Einfluss der Eltern. Grundsätzlich kommt zwar in Betracht, den Kindern Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen. Dabei kann ein Einfluss auf den Erwerb ausnahmsweise auch als Einfluss auf den Verlust der Staatsangehörigkeit gewertet werden, wenn die Betroffenen bereits beim Erwerb die Verantwortung für eine Instabilität der Staatsangehörigkeit tragen.

Bis zur Einführung der Behördenanfechtung durften die Eltern jedoch davon ausgehen, dass die Vaterschaftsanerkennung unabhängig von ihrem Zweck wirksam war. Sie mussten nicht damit rechnen, dass die Regelungen zur Behördenanfechtung auch Vaterschaftsanerkennungen erfassen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelungen am 1. Juni 2008 erfolgt waren.

cc) Soweit Vaterschaftsanerkennungen betroffen sind, die nach
Inkrafttreten der Regelungen zur Behördenanfechtung erfolgten, war es zwar möglich, aber nicht ohne Weiteres zumutbar, einen
Staatsangehörigkeitsverlust dadurch zu beeinflussen, dass die „Eltern“ darauf verzichteten, eine behördlich anfechtbare Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.

(1) Die Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung statuieren grundsätzlich keine rechtliche Erwartung, auf bestimmte Vaterschaftsanerkennungen zu verzichten. Die Betroffenen können eine Vaterschaft durch Anerkennung aus beliebigen Motiven herbeiführen; das gilt auch dann, wenn sie damit
rechnen oder sogar wissen, dass der Anerkennende nicht biologischer Vater des Kindes ist. Demgegenüber verlangen die Regelungen zur Behördenanfechtung von den Betroffenen unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen, auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, wenn sie nicht später den anfechtungsbedingten Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes riskieren wollen. Betroffen sind nur binationale und ausländische Paare, von denen mindestens ein Elternteil keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzt.

(2) Unter den in § 1600 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, ist zumutbar, soweit diese gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt, die das Aufenthaltsrecht an und für sich nicht gewährt. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht gezielt gerade zur Umgehung des Aufenthaltsrechts, ist den Betroffenen nicht zuzumuten, auf die vom
Gesetzgeber ansonsten ohne Ansehung der Motive eingeräumte Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die allen anderen Paaren in genau gleicher Lage offen steht. Die Möglichkeit der Behördenanfechtung muss daher auf die Fälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen begrenzt bleiben.

(a) Diese Begrenzung vermögen die vom Gesetzgeber gewählten
Anfechtungsvoraussetzungen nicht hinreichend zuverlässig zu leisten.
Soweit § 1600 Abs. 3 BGB auf die Schaffung von Einreise- oder
Aufenthaltsvoraussetzungen abstellt, werden alle
Vaterschaftsanerkennungen einbezogen, in denen die Mutter einen ungesicherten Aufenthaltsstatus hatte. Dass die Vaterschaftsanerkennung in diesen Fällen generell gerade zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken erfolgt, ist weder im Gesetzgebungsverfahren dargelegt worden noch sind
dafür sonst Anhaltspunkte erkennbar. Auch das Fehlen einer
sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind ist kein
zuverlässiger Indikator. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht im
Regelfall dann, wenn der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1600 Abs. 4 BGB). Dieses Erfordernis ist im hiesigen Zusammenhang zu eng, weil es nicht mit hinreichender Treffsicherheit darauf schließen lässt, dass die Vaterschaftsanerkennung gerade zur Umgehung des Aufenthaltsrechts erfolgte.

(b) Dieses Defizit lässt sich angesichts der Gesetzessystematik nicht durch Auslegung beheben. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist zugleich negatives Tatbestandsmerkmal der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater und gewährleistet dort die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Grundrechte des
biologischen Vaters. Obwohl sie dort in ganz anderem
Grundrechtszusammenhang steht als bei der Behördenanfechtung, ist sie für beide Konstellationen in § 1600 Abs. 4 BGB einheitlich definiert.
Die Doppelfunktion lässt es nicht zu, das Tatbestandsmerkmal im
Zusammenhang mit der Behördenanfechtung weit auszulegen, weil es im Rahmen der Anfechtung durch den biologischen Vater aus verfassungsrechtlichen Gründen tendenziell eng auszulegen ist.

(c) Die Zumutbarkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass sich das behördliche Anfechtungsrecht - mangels äußerer Unterscheidbarkeit gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen von sonstigen Vaterschaftsanerkennungen - nur auf diese Weise durchsetzen
ließe. Es ist nicht ausgeschlossen, treffgenauere Kriterien als das
Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zu verwenden. Selbst wenn diese nicht alle Fälle aufenthaltsrechtlich motivierter
Vaterschaftsanerkennung vollständig erfassen sollten, wäre das
hinnehmbar. Denn eine besondere Dringlichkeit, aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, ist weder im Gesetzgebungsverfahren noch auf sonstige Weise erkennbar geworden.

c) Die Regelungen zur Behördenanfechtung verstoßen darüber hinaus gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der
Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten, wenn diese dadurch nicht staatenlos werden. Für den Fall der Staatenlosigkeit hätte der Gesetzgeber eine Vorkehrung treffen müssen.

bb) Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des
Gesetzesvorbehalts vor. Entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist der
Umstand, dass eine erfolgreiche Behördenanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich erst aus der Anwendung ungeschriebener Rechtsregeln.
Dies verstößt auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

cc) Zudem wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil es an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt. Die Herbeiführung des Staatsangehörigkeitsverlusts ist aus Sicht des betroffenen Kindes ein gravierender Grundrechtseingriff. Dessen Belastungswirkung nimmt mit dem Alter des betroffenen Kindes und mit der Zeitspanne zu, während der das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte. Daher sind dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters engere zeitliche Grenzen zu setzen. Dass damit nicht jede zu Umgehungszwecken erfolgte Vaterschaftsanerkennung im
Wege der Behördenanfechtung rückgängig gemacht werden kann, ist auch angesichts der Zweifel an der Dringlichkeit einer solchen Regelung hinnehmbar.

3. Die Regelungen über die Behördenanfechtung verstoßen zudem gegen das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie gegen das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung begründet wurde und der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind
begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. Soweit die Behördenanfechtung - nach den zu breit formulierten gesetzlichen Voraussetzungen - auch Vaterschaften erfasst, die nicht zur Umgehung des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden,
ist der Eingriff unverhältnismäßig.

4. Zudem liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die unnötig weit gefassten Anfechtungsvoraussetzungen setzen nicht verheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben, und belasten ihr
Familienleben mit behördlichen Nachforschungen. Eine präzisere Fassung der Anfechtungsvoraussetzungen wäre auch insoweit verfassungsrechtlich geboten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 4/2014 vom 30. Januar 2014
Beschluss vom 17. Dezember 2013
1 BvL 6/10

BGH: Haftung des Jugendamtes bei unterhaltsrechtlichem Beistand

Das Jugendamt übernahm auf Antrag der Mutter die Beistandschaft für die beiden minderjährigen Töchter, um Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend zu machen. Der wurde auch zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

Aber die Klägerinnen klagten gegen das Jugendamt, weil sie während der Beistandschaft keinen den Lebens-und Einkommensverhältnissen des Vaters entsprechenden Unterhalt erhalten hätten. Daraufhin wurde das Jugendamt zur Zahlung verpflichtet, in der Folgeinstanz reduzierte das Kammergericht diese Zahlung jedoch.
Mit der Revision beim Bundesgerichtshof hatten die Klägerinnen teilweise Erfolg. Dem Jugendamt sei die Aufgabe zugewiesen worden, im Rahmen der Beistandschaft Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geltend zu machen. Diese konnten darauf vertrauen, dass das Jugendamt diese Aufgabe fachkundig erledigt. Das sei aber nur zum Teil geschehen.

Quelle: AG Familienrecht
Az XII ZR 157/12, Urteil vom 4.12.2013

OLG Hamm: Keine Informationspflicht der Rentenversicherung bei einer durch Scheidung gekürzten Pension

Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 27.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen bestätigt.

Im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers aus Schwerte auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 Euro monatlich gekürzte Pension. Nach dem Tode der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er - so seine Darstellung - erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren habe. Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er von dieser im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro beantragt.

Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat keine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung festgestellt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den Tod seiner im Jahre 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren.

Eine derartige Informationspflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte. Die in § 14 Sozialgesetzbuch I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.

Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung könne sich der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berufen.

Zum Einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau erhalten.

Zum Anderen habe nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte.

Diese Rechtslage habe sich erst zum 01.09.2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen - bezogen auf die Antragstellung - auch rückwirkend zu beseitigen. Nach dieser Rechtsänderung habe die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits im Jahre 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen müssen. Aus Sicht der Beklagten habe es keinen Anlass zu einer - vom Kläger auch nicht nachgefragten - Beratung gegeben. Der Vorgang sei bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen. Eine Gesetzesänderung verpflichte die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.

Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet sei, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 01.09.2009 erfahren habe, habe der Senat nicht zu entscheiden gehabt.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm
Urteil des 11. Zivilsenats vom 27.11.2013 (11 U 33/13)

Unterhalt 2014: Düsseldorfer Tabelle

Nach dem 9. Existenzminimumbericht (BTDrs. 17/ 11425) ist eine zumindest geringfügige Anhebung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) unausweichlich. Wann und in welchem Umfang eine Gesetzesänderung erfolgen wird, lässt sich aber derzeit noch nicht absehen. Daher bleiben die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zunächst unverändert.
Quelle: AG Familienrecht im DAV

BGH: Beratung beider Eheleute in der Scheidung durch einen Rechtsanwalt

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren - und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen. Dabei hat der IX. Senat offen gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeinsame Beratung von Eheleuten überhaupt zulässig ist.
Az IX ZR 322/12, Urteil vom 19.9.2013

Quelle: AG Familienrecht im DAV