Archiv der Kategorie: Facebook

Kein Anspruch auf Unterhalt, soweit BAföG-Leistungen den Unterhaltsbedarf decken können

Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.09.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop bestätigt.

Die in Dortmund bei ihrer Mutter wohnhafte, 21 Jahre alte Antragstellerin studiert an der Universität Duisburg-Essen. Ihr in Bottrop wohnhafter Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 Euro Kindesunterhalt. Unter Hinweis auf ihr Studium hat die Antragstellerin vom Antragsgegner eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 Euro verlangt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehn gewährt werden, hat sie nicht gestellt, u.a. um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden.

Die von der Antragstellerin für ihr Unterhaltsbegehren beantragte Verfahrenskostenhilfe hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm versagt. Die Antragstellerin habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der - im Rahmen des Zumutbaren - eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro - zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Antragstellerin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit den vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2013 (2 WF 161/13)

OLG Hamm: Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 23.04.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts –Familiengerichts – Gladbeck bestätigt.

Die Antragsteller, eine Mutter und ihrer 7jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm
(2 UF 254/12)

OLG Hamm: Unterhalt bei Wiederheirat und Geburt eines nachehelichen Kindes

Die nacheheliche Solidarität schließt bei langer Ehedauer die Kürzung des Unterhalts aus. Während der Ehedauer von 18 Jahren haben die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt. Drei Kinder sind zu versorgen. Der Ehemann hat während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt und verfügt jetzt über ein erhebliches Einkommen. Deswegen ist eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht angezeigt. Dem widerspricht auch nicht, dass der Mann wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe ein weiteres Kind geboren wurde.

Quelle: Newsletter AG Familienrecht Az 4 UF 9/13, Urteil vom 13.06.2013

OLG Hamm: Scheidung nach Alzheimer Erkrankung

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat.
Der Scheidung steht dann nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.

Az 3 UF 43/13, Beschluss vom 16.8.2013,
Quelle: OLG-Pressemitteilung

OLG Karlsruhe: Wonach richtet sich der Verfahrenswert bei einer Scheidung?

Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000 Euro je Ehegatte und von 7.500 Euro je Kind abzusetzen.

Für die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig - das heißt ohne Notwendigkeit eingehender Prüfung - ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte.

Dasselbe gilt, wenn während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs.3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Quelle: Az 5 WF 66/13, Tenor des Beschlusses vom 16.9.2013