OLG Hamm: Unterhalt bei Wiederheirat und Geburt eines nachehelichen Kindes

Die nacheheliche Solidarität schließt bei langer Ehedauer die Kürzung des Unterhalts aus. Während der Ehedauer von 18 Jahren haben die Eheleute das klassische Modell der Hausfrauenehe ganz bewusst gelebt. Drei Kinder sind zu versorgen. Der Ehemann hat während der Studienzeit von den Einkünften der Ehefrau gelebt und verfügt jetzt über ein erhebliches Einkommen. Deswegen ist eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht angezeigt. Dem widerspricht auch nicht, dass der Mann wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe ein weiteres Kind geboren wurde.

Quelle: Newsletter AG Familienrecht Az 4 UF 9/13, Urteil vom 13.06.2013