Nach dem 9. Existenzminimumbericht (BTDrs. 17/ 11425) ist eine zumindest geringfügige Anhebung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) unausweichlich. Wann und in welchem Umfang eine Gesetzesänderung erfolgen wird, lässt sich aber derzeit noch nicht absehen. Daher bleiben die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zunächst unverändert.
Quelle: AG Familienrecht im DAV