Bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361 a Abs. 2 BGB dürfte es sich weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden "Haushaltsgegenständen" und damit auch Tieren ermöglichen.
Quelle: Pressemitteilung OLG Stuttgart vom 07.04.2014, 18 UF 62/14