Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung zur Volljährigenadoption maßgebliche Gesichtspunkte für deren Voraussetzungen genannt. Ein angemessener Altersunterschied sei Indiz für eine entstehende Eltern/Kind Beziehung.
Leitsatz:
Eine Volljährigenadoption kann nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sic...h eine bestehende Freundschaft und innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlichen Wahlverwandtschaft zu verfestigen. Das kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden lediglich etwa zwölf Jahre beträgt.
Quelle: Beschluss des KG Berlin vom 27.03.2013 (17 UF 42/13)