Sorgerecht

Das Sorgerecht bzw. die elterliche Sorge für minderjährige Kinder umfasst mehrere Teilbereiche. Hierzu gehört

  • die Personensorge,
  • die Vermögenssorge,
  • die Gesundheitsfürsorge oder auch
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, üben sie automatisch das Sorgerecht gemeinsam aus. Daran ändert auch die Scheidung der Eltern nichts. Das gemeinsame Sorgerecht ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Regel.

Nach der Trennung der Eltern leben die Kinder zumeist bei einem Elternteil und haben dort ihren Lebensmittelpunkt. Der betreuende Elternteil darf alle üblichen Alltagsentscheidungen selber treffen, die wesentlichen Entscheidungen, wie Anmeldung an der Schule oder unaufschiebbare medizinische Eingriffe müssen von beiden Sorgeberechtigten gemeinsam getroffen werden.

Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für sich beanspruchen, muss er einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat die Kindesmutter grundsätzlich erst einmal das alleinige Sorgerecht. Sie kann aber eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben und dem Kindesvater das Sorgerecht einräumen.
Ist die Mutter hierzu nicht bereit, so muss der Vater einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts beim zuständigen Familiengericht stellen.
Zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In gerichtlichen Verfahren betreffend das Sorgerecht steht immer das Wohl des gemeinsamen Kindes im Vordergrund.

Siehe auch: Scheidung, Trennung