Lebenspartnerschaft

Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine rechtliche Bindung, die in allen wesentlichen Aspekten der Ehe gleichgestellt ist.
Nach § 1 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) müssen die Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten (oder je nach Bundesland auch vor einem Notar) persönlich erklären, dass sie eine Lebenspartnerschaft miteinander eingehen wollen.
Die Lebenspartner müssen volljährig sein, dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein und keiner von beiden darf bereits verheiratet sein.
Erbrecht der Lebenspartner ist in § 10 LPartG festgelegt. Danach hat ein Lebenspartner im Falle des Versterbens seines Partners einen Anspruch auf mindestens ein Viertel der Erbschaft. Existiert ein Testament, wonach der überlebende Lebenspartner von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte, kann er aber noch immer einen Pflichtteil verlangen.
Bei einer Trennung kann grundsätzlich Trennungsunterhalt verlangt werden. Haben die Lebenspartner ein Jahr getrennt gelebt, kann die Lebenspartnerschaft einvernehmlich aufgelöst werden. Dies kommt der Scheidung einer Ehe gleich. Sollte nur ein Partner die Lebensgemeinschaft beenden wollen, so kann sie in der Regel nach dreijähriger Trennungszeit aufgelöst werden.
Unter Umständen kann dann auch nachpartnerschaftlicher Unterhalt verlangt werden (z. B. wegen Krankheit); hierfür gelten die §§ 1570 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Allgemeinen muss jedoch ein geschiedener Partner für seinen Unterhalt allein aufkommen.
Wurde während der Lebenspartnerschaft ein Kind geboren oder adoptiert, muss unter anderem auch geklärt werden, wer das Sorgerecht bekommt und ob dem anderen Lebenspartner ein Umgangsrecht zusteht.

Siehe auch: Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht