OLG Karlsruhe: Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: Der eine Ehegatte betreibt als Selbstständiger seine Altersversorgung voraussichtlich durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögen. Der andere Ehegatte wird zur Altersversorgung voraussichtlich lediglich Rentenanwartschaften erwerben. In solchen Fällen führt der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs zum einseitigen Ausschluss eines Ehegatten von der Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen im Scheidungsfall. Das bedeutet eine einseitige Lastenverteilung. Außerdem liegt durch den einseitigen Ausschluss der späteren Teilhabe an der erworbenen Altersvorsorge ein Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen vor. Auch im Fall einer objektiv einseitigen, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages nur möglich, wenn zusätzlich eine Störung der subjektiven Vertragsparität festgestellt werden kann. Eine solche Störung der subjektiven Vertragsparität liegt nicht schon dann vor, wenn der benachteiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages grundsätzlich erkennt, die konkreten Vertragsbestimmungen jedoch nicht versteht, und sodann weitere Beratung und Aufklärung vor Abschluss des Ehevertrages deshalb nicht einholt, weil er seinem Ehegatten „blind“ vertraut. Der bewusste Verzicht darauf, im Rahmen der Vertragsverhandlungen selbst oder durch Berater die eigenen Interessen zu wahren, rechtfertigt nicht schon die Bejahung des subjektiven Sittenwidrigkeitselements. Az 20 UF 7/14, Beschluss vom 31.10.2014 Quelle: Newsletter AG Familienrecht